Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.284 Anfragen

Erbringung der existenzsichernden Leistungen bei Zuständigkeitswechsel der Träger

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Existenzsichernde Leistungen des bisher zuständigen Trägers sind so lange weiter zu erbringen, bis der fortan zuständige Träger die Leistungserbringung übernimmt.

Leistungen der Existenzsicherung sind vom erstangegangenen Leistungsträger gemäß § 43 SGB I zu erbringen. Ein schriftlicher Hinweis des bisher zuständigen Trägers, es sei fortan ein anderer Träger der Existenzsicherung zuständig, entspricht nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren. Vielmehr ist die Leistungserbringung so lange fortzusetzen, bis der Träger, an den der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I weiterzuleiten ist, die Leistungserbringung übernimmt, § 2 Abs. 3 SGB X analog.


SG Lüneburg, 03.04.2025 - Az: S 38 SO 12/25 ER

ECLI:DE::2025:0403.38SO12.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.271 Bewertungen)

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...
Simon, Mecklenburg Vorpommern