Existenzsichernde Leistungen des bisher zuständigen Trägers sind so lange weiter zu erbringen, bis der fortan zuständige Träger die Leistungserbringung übernimmt.
Leistungen der Existenzsicherung sind vom erstangegangenen Leistungsträger gemäß § 43 SGB I zu erbringen. Ein schriftlicher Hinweis des bisher zuständigen Trägers, es sei fortan ein anderer Träger der Existenzsicherung zuständig, entspricht nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren. Vielmehr ist die Leistungserbringung so lange fortzusetzen, bis der Träger, an den der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I weiterzuleiten ist, die Leistungserbringung übernimmt, § 2 Abs. 3 SGB X analog.
Leistungen der Existenzsicherung sind vom erstangegangenen Leistungsträger gemäß § 43 SGB I zu erbringen. Ein schriftlicher Hinweis des bisher zuständigen Trägers, es sei fortan ein anderer Träger der Existenzsicherung zuständig, entspricht nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren. Vielmehr ist die Leistungserbringung so lange fortzusetzen, bis der Träger, an den der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I weiterzuleiten ist, die Leistungserbringung übernimmt, § 2 Abs. 3 SGB X analog.
SG Lüneburg, 03.04.2025 - Az: S 38 SO 12/25 ER
ECLI:DE::2025:0403.38SO12.25.00
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