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Erbringung der existenzsichernden Leistungen bei Zuständigkeitswechsel der Träger

Sozialrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Existenzsichernde Leistungen des bisher zuständigen Trägers sind so lange weiter zu erbringen, bis der fortan zuständige Träger die Leistungserbringung übernimmt.

Leistungen der Existenzsicherung sind vom erstangegangenen Leistungsträger gemäß § 43 SGB I zu erbringen. Ein schriftlicher Hinweis des bisher zuständigen Trägers, es sei fortan ein anderer Träger der Existenzsicherung zuständig, entspricht nicht dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Verfahren. Vielmehr ist die Leistungserbringung so lange fortzusetzen, bis der Träger, an den der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I weiterzuleiten ist, die Leistungserbringung übernimmt, § 2 Abs. 3 SGB X analog.


SG Lüneburg, 03.04.2025 - Az: S 38 SO 12/25 ER

ECLI:DE::2025:0403.38SO12.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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