Die Einzugsstelle ist befugt, ehemalige Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Verwaltungsakt für rückständige Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft in Haftung zu nehmen. Rechtsgrundlage bildet § 28h Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28e Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts folgt aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen Behörde und Einzelnem bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses.
Die Haftung der Gesellschafter beruht auf § 128 Satz 1 HGB analog (seit 01.01.2024: § 721 BGB). Diese zivilrechtliche Haftungsnorm wird in das öffentlich-rechtliche Handlungsregime überführt, da die Ausgleichsverpflichtung der Gesellschafter unmittelbar mit der Begründung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft entsteht und gleichberechtigt neben der Haftung der Gesellschaft steht. Der Rechtsgrund der Haftung liegt allein in der öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung gegen die GbR, weshalb die Rechtsnatur der Forderung öffentlich-rechtlich bleibt. § 28h Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV stellt die erforderliche Transformationsnorm dar, die die Überführung der zivilrechtlichen Haftung in das öffentlich-rechtliche Handlungsregime ermöglicht (vgl. BSG, 28.06.2022 - Az: B 12 KR 5/20 R).
Die Gesellschafterhaftung nach § 128 Satz 1 HGB analog setzt allein den Bestand einer Gesellschaftsverbindlichkeit voraus und erfordert kein eigenes pflichtwidriges Verhalten des Gesellschafters. Anders als bei der Haftung von Geschäftsführern einer GmbH ist ein Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht erforderlich. Die allein in der Stellung als Gesellschafter begründete Einstandspflicht ist nicht subsidiär, sondern entsteht unmittelbar mit der Begründung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft.
Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern ist eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen nur dann vorzunehmen, wenn die Behörde bei der Auswahl des Gesamtschuldners und der Bestimmung der Quantität („ganz oder zu einem Teil") Ermessen ausübt (vgl. BSG, 30.03.2017 - Az: B 2 U 10/15 R; BSG, 23.01.2018 - Az: B 2 U 4/16 R). Nimmt die Einzugsstelle jedoch sowohl die aufgelöste Gesellschaft als auch alle Gesellschafter jeweils für die Gesamtforderung in Anspruch, liegt keine Auswahl vor, die eine Ermessensausübung erforderlich macht. Die Einstandspflichten der Gesellschafter einerseits und der Gesellschaft andererseits stehen gleichberechtigt nebeneinander. Gläubiger sind nicht verpflichtet, zunächst das Gesellschaftsvermögen in Anspruch zu nehmen.
Haftungsbescheide unterliegen nicht denselben Anforderungen an die Bestimmtheit wie Beitragsbescheide, die in Bezug auf bestimmte Personen die Versicherungspflicht und Beitragshöhe regeln. Bei einem Haftungsbescheid entscheidet die Einzugsstelle lediglich darüber, ob der Adressat für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet. Das Bestehen von Versicherungspflicht und Beitragspflicht sowie die richtige Beitragshöhe sind lediglich Vorfragen, über die eine Einzugsstelle in einem Haftungsbescheid nicht mit Bindungswirkung entscheidet (vgl. BSG, 08.12.1999 - Az: B 12 KR 18/99 R).
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