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Anerkennung weiterer Unfallfolgen gescheitert und das Kostenrisiko bei Parteigutachten

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Entscheidung über die Kostenübernahme eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse steht im Ermessen des Gerichts. Maßgeblich ist dabei, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert und damit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung erlangt hat. Dies gilt auch in Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherung, in denen über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und Leistungsansprüche wie Verletztengeld gestritten wird. Entscheidend ist, ob durch das Gutachten neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zur unfallbedingten Kausalität zutage getreten sind oder die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und geltend gemachten Gesundheitsschäden auf eine wesentlich breitere und überzeugendere Grundlage gestellt worden ist (vgl. LSG Bayern, 07.04.2014 - Az: L 15 SB 198/13 B). Eine bloß „objektiv sinnvolle“ Förderung der Sachaufklärung genügt nicht - erforderlich ist vielmehr ein Beitrag von nicht unerheblichem Gewicht.

Wenn ein gemäß § 109 SGG eingeholtes Gutachten im Ergebnis die Einschätzung des von Amts wegen bestellten Sachverständigen bestätigt, dass ein Arbeitsunfall nicht ursächlich für die geltend gemachten weitergehenden Gesundheitsschäden war, ohne dabei neue beweiserhebliche Gesichtspunkte zur Kausalitätsbeurteilung aufzuzeigen, liegt keine wesentliche Förderung der Sachaufklärung vor. Von einer wesentlichen Förderung der Sachaufklärung ist zwar auch dann auszugehen, wenn das Gutachten weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn die amtswegigen Ermittlungen lediglich die Unrichtigkeit des Gutachtens nach § 109 SGG bestätigen und die zunächst aufgestellten alternativen Kausalitätsthesen widerlegen, ohne wesentliche darüber hinausgehende Erkenntnisse zur Unfallkausalität zu bringen (vgl. LSG Bayern, 12.03.2012 - Az: L 15 SB 22/12 B).

Nicht entscheidend für die Kostenübernahme ist, ob das Gutachten den Rechtsstreit über die Anerkennung weiterer Unfallfolgen oder die Gewährung von Verletztengeld in einem für den Antragsteller günstigen Sinn beeinflusst hat oder ob dieser nach dem Gutachten die Klage zurücknimmt. Mit der Kostenentscheidung darf keine Belohnung oder Sanktionierung eines bestimmten prozessualen Verhaltens erfolgen (vgl. LSG Bayern, 25.04.2018 - Az: L 20 VG 14/18 B). Ebenso wenig kann die Kostenübernahme von der subjektiven Nachvollziehbarkeit und Überzeugungskraft des Amtsgutachtens zur Unfallkausalität aus Sicht der Partei abhängen. Dies würde die Funktion des § 109 SGG im Gefüge des sozialgerichtlichen Verfahrens verkennen, das dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht folgt.

Vorliegend wurde nach einem Arbeitsunfall mit Schulterverletzung ein zweites Gutachten eingeholt, das im Wesentlichen die Ergebnisse des ersten Gutachtens bestätigte, wonach der Unfall lediglich zu einer folgenlos ausgeheilten Zerrung geführt hatte, während weitergehende Schädigungen nicht unfallbedingt waren. Das zweite Gutachten zeigte keine neuen beweiserheblichen Gesichtspunkte zur Unfallkausalität auf. Eine Kostenübernahme scheidet in einem solchen Fall aus, da das Gutachten die Sachaufklärung über die Unfallfolgen objektiv nicht wesentlich gefördert hat. Die Kostenentscheidung hat sich an objektiven Kriterien der Sachaufklärung zu orientieren, nicht an subjektiven Überzeugungen der versicherten Person über die Unfallkausalität.


LSG Bayern, 03.12.2025 - Az: L 3 U 282/25 B

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