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Kein Recht auf optimale Kinderbetreuung in Wohnortnähe

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger zum Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes. Dieser Anspruch ist erfüllt, sobald ein Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege angeboten wird, der den individuellen Betreuungsbedarf des Kindes in zeitlicher und räumlicher Hinsicht abdeckt (vgl. BVerwG, 26.10.2017 - Az: 5 C 19.16). Ein weitergehender Anspruch auf einen wohnortnahen oder den persönlichen Präferenzen entsprechenden Betreuungsplatz besteht nicht.

Ein Betreuungsplatz gilt als zumutbar, wenn die tägliche Wegstrecke für Kind und Eltern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der familiären Situation in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen liegt. Die Rechtsprechung erkennt regelmäßig eine einfache Wegzeit von bis zu 30 Minuten, in Großstädten auch eine Gesamtwegzeit von bis zu 60 Minuten, als zumutbar an (vgl. VG Köln, 15.04.2020 - Az: 19 L 215/20; VG Mainz, 21.01.2020 - Az: 1 L 10/20.MZ; VG München, 18.09.2013 - Az: M 18 K 13.2256). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Bring- und Holzeiten, etwaiger Geschwisterkinder und der jeweiligen Arbeitszeiten der Eltern.

Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfüllt den gesetzlichen Anspruch auch dann, wenn der Standort nicht in unmittelbarer Wohnortnähe liegt oder mit zusätzlichem organisatorischem Aufwand verbunden ist. § 24 Abs. 2 SGB VIII zielt nicht darauf ab, Eltern von allen mit der Betreuung verbundenen Belastungen zu befreien oder einen optimal gelegenen Betreuungsplatz sicherzustellen. Vielmehr bleibt die Verantwortung der Eltern bestehen, die Betreuung im Rahmen der angebotenen Möglichkeiten zu organisieren (vgl. VG München, 21.09.2017 - Az: 18 E 17.3843).

Eine Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn die Erreichbarkeit des Betreuungsplatzes unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse, der Öffnungszeiten und der beruflichen Verpflichtungen der Eltern unvertretbar wäre oder die Förderung des Kindes objektiv beeinträchtigt würde. Ein Betreuungsangebot, das den individuellen zeitlichen Bedarf abdeckt und innerhalb üblicher städtischer Entfernungen erreichbar ist, genügt daher dem gesetzlichen Förderanspruch.

Die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers beschränkt sich folglich auf den Nachweis eines Platzes, der im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten erreichbar und den Bedürfnissen des Kindes sowie der Eltern im Wesentlichen angepasst ist. Wird ein solcher Platz nachgewiesen, entfällt ein Anspruch auf weitere Zuweisung oder Auswahl alternativer Einrichtungen.


VG München, 14.03.2022 - Az: M 18 E 21.5055

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