Eine private Rentenversicherung als ein für die Altersvorsorge bestimmter Versicherungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II.
Im Gegensatz zu § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Hs. 1 SGB II stellt § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II nicht darauf ab, dass die Vermögensgegenstände als für die Altersvorsorge bestimmt „bezeichnet“ werden, sondern verlangt (nur), dass die infrage kommenden Versicherungsverträge „für die Altersvorsorge bestimmt“ sind. Es kommt daher allein auf die Zweckbestimmung an. Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG kann ebenso wenig verlangt werden wie eine staatliche Förderung.
Entscheidend für die Feststellung einer Zweckbestimmung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGB II ist der Versorgungszweck. Die Versicherung muss der Versorgung im Alter dienen, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dieser Versorgungszweck kann sich aus der vereinbarten Laufzeit ergeben; er liegt vor, wenn der Leistungsbeginn auf ein Alter festgelegt ist, das typischerweise das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben markiert.