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COVID-19 Infektion kein Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Sozialgericht Braunschweig hat (erneut) eine Klage auf Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall in einem Einzelfall abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein Pförtner, der bei einem Konzern im Pförtnerhaus tätig ist. Dort saßen drei Mitarbeitende gemeinsam. Nachdem ein Kollege aus der Schicht an Corona erkrankt war, führte der Kläger zu Hause einen Selbsttest durch, welcher ein positives Ereignis anzeigte. Sein Arbeitgeber teilte daraufhin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, dass sich der Kläger vermutlich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Covid-19-Virus infiziert habe.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall ab. Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) habe nicht vorgelegen, da nicht sicher ausreichend nachgewiesen sei, dass der Kläger sich während seiner versicherten Tätigkeit bei einer infektiösen Person (sog. Indexperson) angesteckt habe. Besonders gefährdete Arbeitsbedingungen für eine Infektion hätten nicht vorgelegen. Vor dem Hintergrund der Corona Pandemie, handle es sich bei einer Infektion mit dem Corona Virus nicht um einen Arbeitsunfall, sondern um die Realisierung einer Allgemeingefahr im Rahmen der Pandemie.

Demgegenüber meint der Kläger, dass es sich bei der Infektion mit dem Covid-19-Virus um einen Arbeitsunfall handelt, da eine Übertragung im privaten Bereich auszuschließen sei. Neben den Kontakten am Arbeitsplatz hätten keine weiteren Infektionsmöglichkeiten bestanden.

Das Sozialgericht Braunschweig hat die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft bestätigt.

Die Tätigkeit des Klägers als Pförtner während der Zeit der Infektion mit dem Covid-19-Virus ist zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Es fehlt jedoch insbesondere an der Voraussetzung, dass eine versicherte Verrichtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Unfallereignis (hier der Infektion mit dem COVID-19-Virus) geführt hat. Denn insoweit ist nicht bereits im Vollbeweis zu sichern, dass es eine Indexperson gegeben hat. Der Kläger könne selbst Indexperson gewesen sein. Möglich sei auch, dass der Kläger sich im privaten Umfeld z.B. im Kontakt mit seiner Ehefrau oder bei Einkäufen infiziert habe, da im November 2021 das Infektionsgeschehen auf einem Höhepunkt war. Die Folgen dieser objektiven Beweislast habe der Kläger zu tragen.

Auch der Verweis des Klägers auf erhöhte berufliche Risiken in Bezug auf eine Ansteckung mit dem Covid-19-Virus überzeugte die Kammer nicht, da in diesem Einzelfall ein konkretes Ansteckungsereignis nicht festgestellt werden konnte.


SG Braunschweig, 11.11.2024 - Az: S 29 U 33/23

Quelle: PM des SG Braunschweig

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