Es existiert keine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die gesetzliche Krankenkasse für eine akute Blinddarmoperation in einer Privatklinik in der Türkei begründet.
Die Erstattung von Kosten für eine im nicht-EU-Ausland in Anspruch genommene privatärztliche Behandlung ist allenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 15 DT-SVA als freiwilig gezahlte (Ermessens-)Leistung zu betrachten.
Für die Kostenerstattung von Sozialversicherungsleistungen ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten der Leitfaden „Leistungsaushilfe im Rahmen der EG-Verordnung 883/04 und nach Abkommensrecht“ vom 15.08.2012 im Sinne einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift einschlägig.
Die Erstattung von Kosten für eine im nicht-EU-Ausland in Anspruch genommene privatärztliche Behandlung ist allenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 15 DT-SVA als freiwilig gezahlte (Ermessens-)Leistung zu betrachten.
Für die Kostenerstattung von Sozialversicherungsleistungen ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten der Leitfaden „Leistungsaushilfe im Rahmen der EG-Verordnung 883/04 und nach Abkommensrecht“ vom 15.08.2012 im Sinne einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift einschlägig.
LSG Bayern, 22.04.2024 - Az: L 20 KR 256/20
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