Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.429 Anfragen

Keine Grundsicherung bei Jugendarrest

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 € geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten - auch wenn es „nur“ ein Jugendarrest sei.

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.

Das Gericht hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten. Hiervon würde alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.

Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


LSG Niedersachsen-Bremen, 20.06.2024 - Az: L 11 AS 117/24

Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Sehr schnelle und super verständliche sowie ausführliche Rechtsberatung per E-Mail. So entstand für mich ein geringstmöglicher Aufwand! Ich würde ...
Landbeck, Annweiler
Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!! Sehr gut!!
Verifizierter Mandant