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Anspruch auf orthopädischen Bürostuhl?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Im zu entscheidenden Fall bestand kein Anspruch auf Ausstattung des Home-Office mit einem orthopädischen Bürostuhl und auch keine Verpflichtung zur Gewährung eines entsprechenden Zuschusses.

Hierzu führte das Gericht aus:

Da der Teilhabeantrag der Klägerin bereits am 12. September 2014 gestellt worden ist, sind für die Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt galten (§ 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).

Für die Rentenversicherung bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Februar 2002, dass sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen erbringt, um

1. die Auswirkungen einer Krankheit oder körperlich, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Die Leistungen können nach § 9 Abs. 2 SGB VI a.F. erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Voraussetzung für die Erbringung von Teilhabeleistungen ist hiernach, dass die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund von Krankheit oder Behinderung besteht. Dabei ist der Begrifft der - im Gesetz nicht definierten - Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann. Nicht anwendbar sind demgegenüber die Kriterien, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (Erwerbsminderung) maßgebend sind.

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