Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Übernahme der Kosten für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich sind, wobei nach Satz 3 a.a.O. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse bedürfen und auf privilegierte Fälle beschränkt sind.
Die genannten Voraussetzungen lagen hinsichtlich der hier streitigen Fahrten zur und von der ambulanten Dialyse vor; die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten für die Fahrten wird von ihr - zu Recht - nicht in Frage gestellt. Sie hat auch die nach ihrer Ansicht zu übernehmenden Kosten unmittelbar an die Stadt X gezahlt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten zählen auch die Kosten für die Desinfektion zu den zu übernehmenden Fahrkosten. Soweit die Beklagte meint, es seien nur die „reinen Fahrkosten“ zu übernehmen, zu den die Kosten für die Desinfektion nicht gehörten, bezieht sich die von ihr zitierte Aussage in der Begründung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) allein auf den Ausschluss der Kosten der Übernachtung und des Gepäcktransports, die abweichend vom früheren Recht nicht mehr übernommen werden sollten (vgl. BT-Drucksache 11/2237, 186).
Wird ein Infektionskranker transportiert, zählen aber zu den Fahrkosten im Sinne des § 60 SGB V auch die für den Transport insoweit entstehenden Mehrkosten für eventuelle Schutzmaßnahmen.
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