Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II kommt in Betracht, wenn die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln medizinisch indiziert ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin hat hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Mehrbedarfs einen Anordnungsanspruch dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Der Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 20.02.2014 - Az: B 14 AS 65/12 R) neben der grundsätzlichen Leistungsberechtigung, die hier nicht streitig ist, medizinische Gründe, eine kostenaufwändige Ernährung und einen Ursachenzusammenhang zwischen den medizinischen Gründen und der kostenaufwändigen Ernährung voraus.
Die Voraussetzung „medizinische Gründe“ liegt im Falle der Antragstellerin vor, da sie aufgrund der bei ihr im September 2017 wegen einer morbiden Adipositas durchgeführten laparoskopischen Anlage eines Gastric-Bypasses unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung i. S. des § 21 Abs. 5 SGB II leidet. Bei Magen-Bypässen kommt es eingriffsspezifisch aufgrund der veränderten Nahrungspassage zu Veränderungen der Resorption.
Die von der Antragstellerin praktizierte Ernährungsform, die durch die zusätzliche Zufuhr von Nahrungsergänzungsmitteln gekennzeichnet ist, stellt eine kostenaufwändige Ernährung i. S. des § 21 Abs. 5 SGB II dar. Nahrungsergänzungsmittel, bei denen es sich um Lebensmittel handelt sind von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung von vornherein ausgeschlossen und können grundsätzlich einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung begründen.
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