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Cannabis von der Krankenversicherung?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung kommt erst in Betracht, wenn geeignete, allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethoden nicht mehr zur Verfügung stehen.

Das Sozialgericht Karlsruhe wies daher die Klage eines 27-jährigen Auszubildenden gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einem Cannabispräparat ab.

Bei dem 27-Jährigen diagnostizierten seine behandelnden Ärzte ein chronisches Schmerzsyndrom. Er leidet unter starken dauerhaften Schmerzen, vor allem im Bereich des unteren Rückens mit Ausstrahlungen in beide Beine. Die zunächst verschriebenen Schmerzmittel führten nicht zur erhofften Linderung der Schmerzsymptomatik. Der behandelnde Arzt verordnete dem Kläger deshalb ein Mundspray, das Cannabisextrakte enthält und üblicherweise zur Behandlung von Multipler Sklerose verwendet wird. Mit dieser Medikation konnte nach übereinstimmender Einschätzung des Patienten und seines Arztes eine deutliche Schmerzlinderung erreicht werden.

Die Kosten für das Medizinal-Cannabis zu übernehmen, war die Krankenkasse des Klägers jedoch nicht bereit. Sie verwies auf alternative Behandlungsmöglichkeiten, die noch nicht ausgeschöpft seien. In Betracht kämen u. a. eine sog. multimodale Therapie, ein aktivierendes Training, Rehabilitationsbehandlungen und eine psychotherapeutische Mitbehandlung. Bei dieser Sachlage sei eine Kostenübernahme der beantragten Therapie mit Cannabinoiden nach den gesetzlichen Vorgaben nicht möglich.

Das Sozialgericht Karlsruhe gab der Krankenkasse Recht.

Eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln komme nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht. Diese seien im Fall des Klägers nicht erfüllt, befanden die Richterinnen und Richter der 15. Kammer. Da der behandelnde Arzt lediglich ein Privatrezept ausgestellt habe, fehle es schon an der erforderlichen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung des Medikaments.

Außerdem seien die Behandlungsmöglichkeiten noch keineswegs ausgeschöpft. Es stünden noch verschiedene allgemein anerkannte und dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmöglichkeiten als Alternative zur Verfügung. Dies schließe eine Versorgung mit Cannabisarzneimitteln nach geltender Gesetzeslage aus.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann vom Kläger mit der Berufung zum LSG Baden-Württemberg angefochten werden.


SG Karlsruhe, 27.01.2022 - Az: S 15 KR 2520/20

Quelle: PM des SG Karlsruhe

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