Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 08.05.2003 in Form von Rentenkürzungen, die er infolge Kürzung des Rentenzugangsfaktors durch den Rentenversicherungsträger erlitt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen von ihm sog. Rentenkürzungsschaden erstattet, nämlich die Differenz zwischen der Rentenauszahlung bei Inanspruchnahme der gesetzliches Altersrente erst bei Eintritt ins gesetzliche Rentenalter und der tatsächlich erfolgten und laufend erfolgenden Rentenauszahlung nach vorzeitiger Beantragung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der nach seiner Versicherungsnummer am 16.05.1945 geborene Kläger hatte aufgrund seines Schriftwechsels mit der Beklagten einen Antrag bei der DRV B. auf vorzeitige Altersrente gestellt, dem diese auch mit Bescheid vom 31.03.2006 und mit Wirkung ab dem 01.03.2006 stattgab, aber wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nur gekürzt um 15,3%. Der Kläger ging mithin mit 60 Jahren und 9 1/2 Monaten in Rente.
Der in der Klageschrift geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich der tatsächlichen Differenz zur Regelaltersrente mit einem Zugangsfaktor von 1,000 ist nach § 119 SGB X, jedenfalls aber nach der allgemeineren Vorschrift des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die DRV B. übergegangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger fehlt wegen Rechtsübergangs auf den Rentenversicherungsträger und die Berufsgenossenschaft jedenfalls die Aktivlegitimation.Der Kläger verlangt von der Beklagten einen von ihm sog. Rentenkürzungsschaden erstattet, nämlich die Differenz zwischen der Rentenauszahlung bei Inanspruchnahme der gesetzliches Altersrente erst bei Eintritt ins gesetzliche Rentenalter und der tatsächlich erfolgten und laufend erfolgenden Rentenauszahlung nach vorzeitiger Beantragung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der nach seiner Versicherungsnummer am 16.05.1945 geborene Kläger hatte aufgrund seines Schriftwechsels mit der Beklagten einen Antrag bei der DRV B. auf vorzeitige Altersrente gestellt, dem diese auch mit Bescheid vom 31.03.2006 und mit Wirkung ab dem 01.03.2006 stattgab, aber wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nur gekürzt um 15,3%. Der Kläger ging mithin mit 60 Jahren und 9 1/2 Monaten in Rente.
Der in der Klageschrift geltend gemachte, der Höhe nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich der tatsächlichen Differenz zur Regelaltersrente mit einem Zugangsfaktor von 1,000 ist nach § 119 SGB X, jedenfalls aber nach der allgemeineren Vorschrift des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die DRV B. übergegangen.
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OLG Braunschweig, 27.10.2015 - Az: 7 U 61/14
Vorgehend: LG Braunschweig, 29.08.2014 - Az: 1 O 738/14
Nachfolgend: BGH, 20.12.2016 - Az: VI ZR 664/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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