Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungBezogener Altersvorsorgeunterhalt bleibt im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren bei der Ratenberechnung gem. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO jedenfalls dann außer Betracht, wenn er bestimmungsgemäß verwendet wird (hier: Nachweis der Einzahlung auf ein Sparbuch).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Antragstellerin rügt im Ergebnis zu Recht, dass im Rahmen der Ratenberechnung nach § 115 Abs.1 und Abs.2 ZPO der bezogene Nachscheidungsunterhalt nicht in voller Höhe (1.537,00 €), sondern lediglich in Höhe von 1.271,00 € in Ansatz gebracht werden kann. Die Berücksichtigung des darüber hinaus bezogenen Altersvorsorgeunterhalts von monatlich 266,00 € kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er zweckentsprechend verwendet wird, denn dann steht er der Unterhaltsschuldnerin weder für ihren allgemeinen Lebensunterhalt noch zum Einsatz ihres Einkommens nach § 115 Abs.1 und Abs.2 ZPO zur Verfügung (ähnlich vgl. OLG Stuttgart, 26.10.2005 - Az: 8 WF 140/05). Ihrer Obliegenheit zur zweckentsprechenden Verwendung des Altersvorsorgeunterhaltes (hierzu etwa BGH, 14.05.2014 - Az: XII ZB 301/12) genügt die Antragstellerin dadurch, dass sie die auf Grundlage des titulierten Altersvorsorgeunterhaltes bezogenen Beträge auf ein Sparkonto bezahlt, was sie zuletzt durch Vorlage einer Ablichtung des Sparbuches und eines Dauerauftrages nachgewiesen hat.
Nicht zwingend erforderlich, ist dass der auf Grundlage des § 1578 Abs. 3 BGB bezogene Altersvorsorgeunterhalt in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag im Sinne des AltZertG einbezahlt wird. Vielmehr sind dem Unterhaltsgläubiger gerade keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge zu machen (BGH, 25.10.2006 - Az: XII ZR 141/06).
Die gegenläufige Auffassung der Rechtspflegerin wird auch durch die von ihr zitierte Entscheidung des BGH (BGH, 30.08.2006 - Az:
XII ZR 98/04) nicht gestützt. Vielmehr hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung sogar ausdrücklich klargestellt, dass auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge angesehen werden kann.
Gegenüber den Berechnungen des Erstgerichtes ist darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auf rückständige Versicherungsforderungen der ….. monatlich 30,00 € zahlt, wobei die letzte Rate am 15. September 2021 fällig ist.
Unter Beachtung der vorgenannten Ausführungen beträgt das nach § 115 Abs. 1 ZPO einzusetzende Einkommen 298,00 € (1.271,00 € Unterhalt, abzgl. Krankenversicherung 282,00 €, Wohnnebenkosten 170,00 €, Versicherungsrate 30,00 €, Freibetrag 491,00 €), woraus sich gem. § 115 Abs. 2 ZPO eine Rate von 149,00 € errechnet.
Nach dem schon jetzt absehbaren Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der … erhöht sich die geschuldete Rate ab Oktober 2021 auf 164,00 €. Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch nachwiesen, dass sie neben den inzwischen von der … geltend gemachten rückständigen Versicherungsbeiträgen auch laufende Versicherungsprämien zu begleichen hat.