Aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung folgt kein Anspruch von Schülern auf Zuschüsse für digitale Endgeräte (PC, Laptop, Tablet). Bei deren Anschaffung handelt es sich um einmalige Bedarfe und nicht um einen laufenden Bedarf. Für eine analoge Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.
Eine flächendeckende zuschussweise Versorgung von Schülern mit Computern ist im SGB II nicht vorgesehen, wäre systemwidrig und würde Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Bedürftigkeitsgrenzen benachteiligen.
Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schulbehörden und darf von Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden.
Eine flächendeckende zuschussweise Versorgung von Schülern mit Computern ist im SGB II nicht vorgesehen, wäre systemwidrig und würde Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Bedürftigkeitsgrenzen benachteiligen.
Die Deckung von Bedarfen für den Schulunterricht, die der Durchführung des Unterrichts selbst dienen, liegt in der Verantwortung der Schulbehörden und darf von Schulen oder Schulträgern nicht auf das Grundsicherungssystem abgewälzt werden.
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2021 - Az: L 9 AS 27/21
ECLI:DE:LSGNIHB:2021:0209.L9AS27.21B.ER.00
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