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Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Nach der Entscheidung des Jobcenters eingereichte Unterlagen bleiben unberücksichtigt

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Unterlagen, die ein Leistungsberechtigter nach der abschließenden Entscheidung durch das Jobcenter in einem Verfahren nach § 44 SGB X einreicht, finden keine Berücksichtigung mehr. § 41a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB II haben insoweit eine materielle Präklusionswirkung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wandte sich sowohl gegen die endgültige Festsetzung von Leistungen nach dem SGB II als auch gegen eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.329,80 €.

Der Kläger reichte die vollständige abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (EKS) erst im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X ein. Der Beklagte wies den Überprüfungsantrag des Klägers zurück. Er sei gemäß § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II berechtigt gewesen, den Leistungsanspruch abschließend auf null festzusetzen. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielten für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle mehr.

Das Gericht wies die Klage ab.

Der Kläger sei seiner Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung iSd § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht nachgekommen. Eine abschließende Entscheidung liege mit Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides vor.

Der Begriff der abschließenden Entscheidung war auch nicht auf das Überprüfungsverfahren auszuweiten. Zweck der Vorschrift des §41a Abs. 3 SGB II ist die Beschleunigung der Festsetzungsentscheidung nach vorläufiger Bewilligung und die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn eine abschließende Entscheidung erst nach dem Widerspruchsbescheid im Überprüfungsverfahren vorliegen würde.

§ 41a Abs. 3 SGB II enthält eine Ausschlussfrist. Dies ergibt sich zum einen aus Wortlaut und Systematik. Im Übrigen würde es auch hier dem Sinn und Zweck der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung zuwiderlaufen, wenn auch nach einer abschließenden Entscheidung Unterlagen eingereicht werden könnten.


SG Stuttgart, 03.12.2020 - Az: S 15 AS 2111/20

Quelle: PM des SG Stuttgart

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