Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.780 Anfragen

Grundsicherung: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ Unterhaltsberechnung
Bezieher von Grundsicherungsleistungen können im Eilverfahren einen Mehrbedarf für Coronaschutzverordnung konforme Masken nicht erfolgreich geltend machen.

Die Verfahren betrafen die Sachgebiete Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und Sozialhilfe/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Die Antragsteller begehrten jeweils vergeblich vom Jobcenter bzw. kommunalen Sozialamt die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form einer bestimmten Anzahl von Masken mit FFP2/KN95/N95- oder vergleichbarem Standard, hilfsweise eines Barbetrags zur Beschaffung.

Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angerufenen Sozialgerichte Düsseldorf, Duisburg und Münster lehnten die vorläufige Verpflichtung der Sozialleistungsträger jeweils ab.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Bereitstellung von solchen Masken bzw. auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs hätten. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage.

Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II/§ 27 Abs. 4 SGB XII als Geldleistung nicht erfüllt. Denn ein im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht erkennbar. Der geltend gemachte Bedarf betreffe keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich sämtlicher Leistungsberechtigten nach dem SGB II/XII. Denn die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchutzV.

Zunächst hätten die Antragsteller ihren Anspruch auf Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung geltend zu machen. Überdies sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Denn dieser bestehe lediglich für sog. „OP-Masken“, die nach der CoronaSchV NRW ebenfalls getragen werden dürften und die 0,10 bis 0,20 Euro pro Stück kosteten. Ab Mai 2021 könnten die Antragsteller zudem einmalig 150 Euro zum Ausgleich der mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen beanspruchen (§ 70 SGB II/§ 144 SGB XII).


LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - Az: L 9 SO 18/21 B ER, L 12 AS 377/21 B ER, L 7 AS 498/21 B ER, L 19 AS 391/21 B ER

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.780 Beratungsanfragen

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos

Verifizierter Mandant

Sehr schnelle Antwort

Verifizierter Mandant