Das SG Saarbrücken hat in mehreren Eilverfahren beschlossen, dass Beziehern von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Anschaffung von FFP2-Masken zusteht.
Die Antragsteller hatten einen Mehrbedarf zwischen 10 FFP2-Masken pro Monat und 20 FFP2-Masken pro Woche geltend gemacht.
Dies wurde in allen Fällen vom SG Saarbrücken abgelehnt.
Ein unabweisbarer Mehrbedarf sei nicht gegeben. Ein Leistungsbezieher habe die Kosten für die geltend gemachten Ausgaben aus den gezahlten SGB II - Leistungen grundsätzlich selbst zu bewältigen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Die Antragsteller hatten einen Mehrbedarf zwischen 10 FFP2-Masken pro Monat und 20 FFP2-Masken pro Woche geltend gemacht.
Dies wurde in allen Fällen vom SG Saarbrücken abgelehnt.
Ein unabweisbarer Mehrbedarf sei nicht gegeben. Ein Leistungsbezieher habe die Kosten für die geltend gemachten Ausgaben aus den gezahlten SGB II - Leistungen grundsätzlich selbst zu bewältigen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
SG Saarbrücken, 09.03.2021 - Az: S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER, S 16 AS 35/21 ER
Quelle: PM des SG Saarbrücken
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Patrizia Klein
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