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Anspruch auf Wäschetrockner aufgrund Corona-Pandemie?

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben weder einen Anspruch auf 200 Euro monatlichen Mehrbedarf für Hygieneartikel und Lebensmittel wegen höherer Lebensmittelpreise noch einen Anspruch auf einen Wäschetrockner aufgrund der Corona-Pandemie.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Corona-Pandemie u.a. einen monatlichen Mehrbedarf i.H.v. 200 Euro wegen gestiegener Preise für Lebensmittel und Hygieneartikel sowie 590 Euro für einen Wäschetrockner. Zur Begründung führte er aus, dass die vorhandene Trocknungsfläche im Keller für fünf Wohnungen mit 2 m² zum Trocknen nicht ausreichend sei und ein sehr hohes Viren-Übertragungsrisiko darstelle. Er sei Allergiker und habe erhöhte Mengen an Wäsche, weshalb auch ein Trocknen in der Wohnung aufgrund der Schimmelgefahr nicht in Betracht komme. Außerdem seien die Lebensmittelpreise aufgrund der Corona-Pandemie gestiegen. Der Antragsgegner hatte ihm bereits im Verwaltungsverfahren einen Wäscheständer zur Verfügung gestellt.

Das SG Stuttgart hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Glaubhaftmachung abgelehnt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Trocknen der Wäsche in dem vorhandenen Trocknungsraum bzw. durch den gewährten Wäscheständer nicht möglich ist. Es erschließe sich insbesondere nicht, wie der Antragsteller bisher seine Wäsche trocknete. In Bezug auf einen Mehrbedarf i.H.v. 200 Euro im Monat habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er sich Grundnahrungsmittel und Hygieneartikel nur zu höheren Preisen beschaffen könne.

Einen erheblichen Anstieg der Lebensmittelpreise aufgrund der Corona-Pandemie sah das SG Stuttgart nicht. Sollte es im Einzelfall zu unvermeidbaren Mehrkosten kommen, lägen diese in einem Bereich von wenigen Euro. Dies sei vom Leistungsberechtigten im Rahmen der pauschalen Betrachtung des Regelbedarfs hinzunehmen.

Auch die zusätzlichen Aufwendungen für Hygieneartikel stellten keinen unabweisbaren Mehrbedarf dar, da Aufwendungen für Seife und vergleichbare Reinigungsmittel im Regelbedarf enthalten seien. Die eingeführte Maskenpflicht in Baden-Württemberg führe ebenfalls zu keinem höheren Bedarf, da auch Schals und Tücher hierfür geeignet und erlaubt seien.

Hinweis: Es wurde Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt.


SG Stuttgart, 06.05.2020 - Az: S 15 AS 1315/20 ER

Quelle: PM des SG Stuttgart

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