Detektive, die von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Detektei übernimmt die Überwachung von Supermärkten. Die Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt seien und forderte Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber dieser Detektei führte dagegen an, dass die Detektive selbstständig tätig gewesen seien. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.Das LSG Darmstadt hat - ebenso wie das Sozialgericht - der Rentenversicherung Recht gegeben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Detektive in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterliegen den Weisungen des Inhabers. Sie tragen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume haben. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen 8 Euro und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.Die Revision wurde nicht zugelassen.
LSG Hessen, 06.04.2020 - Az: L 1 BA 27/18
Quelle: PM des LSG Hessen
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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