Rentenberater dürfen Menschen, die einen höheren Grad der Behinderung begehren, in dieser Angelegenheit nur vor dem Sozialgericht vertreten, wenn die Feststellung des Grades der Behinderung einen konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente aufweist. Dies ist höchstens drei Jahre vor dem frühestmöglichen Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Fall.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit 1990 Rentenberater. Im Jahr 2005 wurde ihm nach Maßgabe des bis Juni 2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts erteilt. Im April 2019 erhob der Kläger im Namen seines 54 Jahre alten Mandanten Widerspruch gegen die Absenkung des Grades der Behinderung des Mandanten. Das zuständige Versorgungsamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Die Kammer hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Versorgungsamt habe den Kläger zu Recht als Bevollmächtigten zurückgewiesen (§ 13 Abs. 5 Nr. 3 SGB X).
Nach Maßgabe des seit Juli 2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetzes dürften registrierte Rentenberater Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen. Ein solcher Bezug bestehe, wenn zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Rentenberaters in einer Angelegenheit des Schwerbehindertenrechts ein Antrag auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits gestellt ist oder bald nach Abschluss des Verfahrens gestellt werden kann.
Letzteres sei höchstens drei Jahre vor dem frühestmöglichen Beginn einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen der Fall. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente sei frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Schwerbehinderte Beamte im Dienst des Landes Baden-Württemberg erreichten die für den Eintritt in den Ruhestand maßgebliche Altersgrenze frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz). Von diesen Altersgrenzen sei der bei Erlass der angefochtenen Verwaltungsakte über die Zurückweisung erst 54 Jahre alte Mandant des Klägers noch mehr als drei Jahre entfernt.
Die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Klägers werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger Inhaber einer sogenannten Alterlaubnis gemäß des bis Juni 2008 gültigen Rechtsberatungsgesetzes sei. Auch diese Erlaubnis verlange einen konkreten Bezug der Rechtsdienstleistung zu einer gesetzlichen Rente. Dieser fehle hier.