Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.747 Anfragen

Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Droht einem Leistungsbezieher die Unfruchtbarkeit in Folge einer Chemotherapie, so hat er Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von Samenzellen nach dem SGB II.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger bezieht SGB II-Leistungen. In Folge eines Immundefektes musste er sich einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor beauftragte er aufgrund des drohenden Fertilitätsverlustes die Kryokonservierung von Spermienzellen. Die Kosten betragen 297,50 Euro pro Jahr.

Das beklagte Jobcenter lehnte deren Übernahme ab. Es handele sich um eine Maßnahme, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der persönlichen Familienplanung diene.

Das Sozialgericht Duisburg bestätigte dies und ließ die Berufung zu.

Das LSG hat sich nun der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen und die Kosten als unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt.

Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang.

Die Kryokonservierung sei eine medizinisch zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebundene Maßnahme gewesen. In einer derartigen Fallgestaltung sei sie keine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe, sondern handele es sich um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG. Dieser dürfe dem Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die Mittel zu seiner Finanzierung verfüge.

Ein Anspruch bestehe im Übrigen gegenüber der Krankenkasse weiterhin nicht. § 27a Abs. 4 SGB V sei erst zum 11.05.2019 in Kraft getreten, die Richtlinien hierzu stünden noch aus. Der Kläger könne schließlich nicht darauf verwiesen werden, die Aufwendungen aus dem vom anzurechnenden Kindergeld abzusetzenden Freibetrag zu bestreiten.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.


LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - Az: L 7 AS 845/19

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.747 Beratungsanfragen

Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...

Verifizierter Mandant

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant