Nein, eine gesonderte Rechnung an den Mitarbeiter ist unzulässig. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmeranteil ausschließlich im Wege des Abzugs vom Arbeitsentgelt geltend machen (§ 28g SGB IV).
Ein unterbliebener Abzug kann nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Verpasst der Arbeitgeber dieses Zeitfenster, verfällt sein Recht, den Arbeitnehmeranteil einzubehalten.
Dies ist nur in sehr engen Ausnahmen möglich, etwa wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieb oder der Arbeitnehmer seine Auskunftspflichten vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verletzt hat.
Ja, das vorsätzliche Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen stellt gemäß § 266a StGB eine Straftat dar, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sich persönlich bereichern wollte.
Nein, der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt in vollem Umfang bestehen, solange das Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt besteht.
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