Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann hiervon im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:
1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3. hoheitliche Gewalt.
Damit erhalten im Grundsatz Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen der Sozialhilfe. Einem Hilfesuchenden wird vielmehr die Rückkehr nach Deutschland abverlangt.
Bei der Auslegung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Rückkehrhindernisse des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als objektive Hinderungsgründe zu verstehen sind, die einer Rückkehr nach Deutschland entgegenstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Satzes 2 der Formulierung „nicht möglich“ anstatt „nicht zumutbar“. Auch in den Gesetzesmaterialien wird eine objektive Hinderung an der Rückkehr aus dem Ausland vorausgesetzt (BT-Drucks. 15/1761 S. 6). Hieraus folgt, dass eine Erkrankung oder die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen an sich einen Hinderungsgrund nicht begründen kann. Es müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr objektiv unmöglich machen.
Eine vorgetragene Reiseunfähigkeit ist der Pflegebedürftigkeit nicht gleichzusetzen und begründet selbst auch keine Pflegebedürftigkeit (vgl. vgl. LSG Sachsen, 29.11.2010 - Az: L 7 SO 80/10 B ER).
Eine Unmöglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet aufgrund bestehender hoheitlicher Gewalt wäre nur dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsstaat oder die Bundesrepublik Deutschen die Rückkehr in das Bundesgebiet untersagt.