Der Bundesrat berät am 27. März 2020 über die geplante Einführung der Grundrente. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf am 21. Februar beschlossen.
Für rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner
Die Grundrente soll als einkommensunabhängiger Zuschlag rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentnern zu Gute kommen und niedrige Renten aufwerten. Laut Gesetzentwurf hat Anspruch auf den Zuschlag, wer mindestens 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, aber unterdurchschnittlich verdient hat - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt.
Automatisierte Einkommensprüfung
Für den Erhalt der Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen - etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners - zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1600 Euro bei Singles und 2300 Euro bei Paaren um 100 Prozent.
Maximal 404,86 Euro im Monat
Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt - maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 Prozent verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.
Weitere Freibeträge werden eingeführt
Neben der Grundrente sind im Gesetzentwurf Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung vorgesehen.
Veröffentlicht: 26.03.2020
Quelle: BundesratKOMPAKT