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Kalkulationsirrtum bei Flugtickets: Muss die Fluggesellschaft am Preis festhalten?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Anfechtung eines Luftbeförderungsvertrags wegen eines Kalkulationsirrtums setzt den nachgewiesenen Zugang der Anfechtungserklärung beim Erklärungsempfänger voraus. Für den Zugang einer einfachen E-Mail streitet indes kein Beweis des ersten Anscheins. Bleibt der Zugang der Anfechtungserklärung unbewiesen, bleibt der ursprünglich geschlossene Vertrag wirksam und der Fluggast kann Erfüllung sowie - bei Verletzung der Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Fluggastrechte-Verordnung - vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen.

Welche Voraussetzungen gelten für eine wirksame Anfechtung?

Zu klären war im zu entscheidenden Fall die Frage, ob ein Luftfahrtunternehmen sich von einem geschlossenen Luftbeförderungsvertrag durch Anfechtung wegen eines Erklärungs- oder Kalkulationsirrtums lösen kann, wenn streitig ist, ob die Anfechtungserklärung dem Vertragspartner tatsächlich zugegangen ist. Hier hatte die beklagte Fluggesellschaft Flugscheine zu einem nach ihrer Darstellung fehlerhaft kalkulierten Preis verkauft und sich zur Begründung ihrer Anfechtung auf eine an die Kläger versandte E-Mail berufen.

Ein anfechtbares Rechtsgeschäft wird gemäß § 142 Abs. 1 BGB erst durch die Anfechtungserklärung rückwirkend nichtig. Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirksamkeit gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Abgabe auch den Zugang beim Erklärungsempfänger voraussetzt. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, wobei die Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten sein muss (vgl. BGH, 21.01.2004 - Az: XII ZR 214/00; BGH, 21.06.2011 - Az: II ZB 15/10). Bei elektronischer Kommunikation erfolgt der Zugang zu dem Zeitpunkt, zu dem die E-Mail auf dem Mailserver des Empfängers zum Abruf bereitgestellt wird (vgl. BGH, 06.10.2022 - Az: VII ZR 895/21).

Wer trägt die Beweislast für den Zugang?

Für den Zugang einer einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung trägt nach allgemeinen Grundsätzen diejenige Partei die Darlegungs- und Beweislast, die sich auf den Zugang beruft (vgl. OLG Saarbrücken, 24.05.2004 - Az: 5 W 99/04). Das bloße Absenden einer E-Mail an die vom Empfänger angegebene Adresse begründet für sich genommen keinen Nachweis des Zugangs, auch nicht im Wege eines Beweises des ersten Anscheins. Für die Annahme eines Anscheinsbeweises besteht bei einer einfachen, ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten E-Mail keine tragfähige Grundlage; auch die Kombination aus festgestelltem Absenden und dem Ausbleiben einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders begründet keinen entsprechenden Anscheinsbeweis (vgl. OLG Rostock, 03.04.2024 - Az: 7 U 2/24; LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - Az: 2 Sa 403/18; LG Hagen, 31.03.2023 - Az: 10 O 328/22). Der Zugang mag unter bestimmten - ihrerseits unstreitigen oder erwiesenen - Voraussetzungen die Regel darstellen, ist jedoch unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen noch nicht in einem Maße typisch, dass die Annahme eines Anscheinsbeweises gerechtfertigt wäre. Bleibt der Zugang der Anfechtungserklärung damit unbewiesen, kann offenbleiben, ob überhaupt ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vorlag.


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AG Frankfurt/Main, 10.03.2026 - Az: 28014 C 7/26

ECLI:DE:AGFFM:2026:0310.28014C7.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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