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Ausgleichszahlung trotz Luftraumsperrung: Airlines müssen bei Annullierung auf Ersatzflüge anderer Gesellschaften hinweisen

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Fluggesellschaft kann sich der Pflicht zur Ausgleichszahlung bei Annullierung nicht entziehen, wenn sie betroffene Reisende nicht schnellstmöglich anderweitig befördert. Sie muss auch auf Flüge anderer Gesellschaften hinweisen und Umbuchungen anbieten, selbst wenn sie eigene Flüge aus Sicherheitsgründen aussetzt.

Wann besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Annullierung?

Wird ein Flug kurzfristig annulliert, kann den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c EU-VO 261/2004 zustehen. Voraussetzung ist zunächst, dass der Flug tatsächlich annulliert wurde und die Reisenden die Weiterreise im Anschluss selbst organisiert haben.

Im zu entscheidenden Fall betraf dies eine Reise von Dubai nach Hannover, die zunächst für den 07.03.2026 geplant war und von der ausführenden Fluggesellschaft am 04.03.2026 annulliert wurde.

Nach Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 entfällt die Ausgleichspflicht, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Im entschiedenen Fall berief sich die Fluggesellschaft auf den militärischen Angriff auf den Iran und die daraus folgenden Luftraumsperrungen und Sicherheitswarnungen. Ob diese Umstände die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 erfüllen, konnte jedoch offenbleiben. Selbst bei Annahme eines außergewöhnlichen Umstands bleibt die Gesellschaft nämlich verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch die anderweitige Beförderung. Verstößt sie dagegen, kann sie sich nicht auf den Ausschluss berufen.

Welche Pflicht trifft die Fluggesellschaft bei der Ersatzbeförderung?

Die Rechtsprechung verpflichtet das ausführende Luftfahrtunternehmen, von einer Annullierung oder großen Verspätung betroffene Reisende, soweit zumutbar, schnellstmöglich anderweitig zu befördern (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19). Die Pflicht ist nicht auf die eigenen Flüge beschränkt. Sie umfasst auch die Umbuchung auf Flüge anderer Luftfahrtunternehmen, sofern diese die frühere Beförderung ermöglichen.

Behaupten die Reisenden substantiiert, dass es am ursprünglichen Reisetag Abflüge anderer Gesellschaften am Abflugort gab, muss die Fluggesellschaft im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast erläutern, ob und in welcher Weise sie eine Umbuchung auf diese Flüge geprüft hat. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht.

Im konkreten Fall hatte die Fluggesellschaft den Reisenden nach der Annullierung vom 04.03.2026 lediglich eine Verbindung für den 11.03.2026 angeboten, ohne darzulegen, dass sie frühere Alternativen geprüft hatte. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur schnellstmöglichen Ersatzbeförderung war damit anzunehmen.

Besteht auch für den Ersatzflug ein Ausgleichsanspruch?

Wird die angebotene Ersatzverbindung ihrerseits annulliert, kann auch hierfür ein Ausgleichsanspruch bestehen (vgl. EuGH, 12.03.2020 - Az: C-832/18).

Im zu entscheidenden Fall annullierte die Gesellschaft die für den 11.03.2026 angebotene Verbindung am 09.03.2026 und unterbreitete den Reisenden danach kein weiteres Angebot. Dass grundsätzlich Alternativen bestanden, folgte bereits daraus, dass die Reisenden selbst für den 12.03.2026 eine Ersatzverbindung mit einer anderen Gesellschaft buchen konnten.

Kann sich die Fluggesellschaft auf ein Sicherheitsrisiko berufen?

Der Einwand, andere Gesellschaften hätten Flüge nur aufgrund tagesaktueller Entscheidungen und unter Inkaufnahme eines erhöhten Umfeld- und Sicherheitsrisikos durchgeführt, greift nicht durch. Zwat ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fluggesellschaft die Sicherheitslage für sich so einschätzt, dass sie eigene Flüge aussetzt. Sie muss die Reisenden jedoch zumindest darüber informieren, dass andere Gesellschaften fliegen, und eine entsprechende Umbuchung anbieten. Dann können die Reisenden selbst entscheiden, ob sie ein gegebenenfalls erhöhtes Sicherheitsrisiko eingehen, um früher befördert zu werden. Diese Entscheidung ist den Reisenden vorbehalten und darf nicht vom ausführenden Luftfahrtunternehmen des annullierten Fluges getroffen werden.


AG Düsseldorf, 10.09.2026 - Az: 51 C 195/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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