Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.253 Anfragen

Kein Geld bei Flugstornierung - Warum „Economy Basic“-Tickets nicht erstattungsfähig sind

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Klausel, wonach ein gebuchtes Flugticket nicht stornierbar ist, stellt keine der AGB-Kontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung dar, wenn dem Kunden im Buchungsprozess eine echte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Tarifoptionen mit unterschiedlichen Stornierungsbedingungen und Preisen eingeräumt wird. In einem solchen Fall liegt eine Individualvereinbarung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vor, durch die die Kündigungsvorschrift des § 649 BGB wirksam abbedungen werden kann.

Einordnung des Beförderungsvertrags als Werkvertrag

Ein Beförderungsvertrag über einen Flug ist rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren. Nach § 649 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag grundsätzlich bis zur Vollendung des Werkes kündigen, wobei sich die dem Unternehmer trotz Kündigung zustehende Vergütung nach dieser Vorschrift bemisst. § 649 BGB ist jedoch abdingbar (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 649 Rn. 16). Eine abweichende vertragliche Vereinbarung geht dieser gesetzlichen Regelung vor.

Eine von § 649 BGB abweichende Vereinbarung kann sich bereits aus den Buchungsunterlagen ergeben, etwa wenn dort ausdrücklich auf eingeschränkte Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten bei bestimmten Tarifen hingewiesen wird. Trägt die Airline substantiiert zum Buchungsvorgang vor und legt sie eine Beispielsbuchung vor, aus der sich ergibt, dass der Kunde bei der Wahl eines bestimmten Tarifs mehrfach auf dessen Nichtstornierbarkeit hingewiesen wird, genügt ein pauschales Bestreiten des Kunden, sich an den konkreten Buchungsvorgang nicht mehr erinnern zu können, prozessual nicht. Da es sich beim Buchungsvorgang um eine eigene Wahrnehmung des Kunden handelt, ist im Falle eines nicht substantiierten Bestreitens vom Vortrag der Airline zum Buchungsablauf auszugehen.

Unterfällt die Nichtstornierbarkeits-Klausel dem AGB-Recht?

Die Vereinbarung eines nicht stornierbaren Tarifs stellt keine kontrollfreie Leistungsbeschreibung dar, die bereits aus diesem Grund von der AGB-Kontrolle ausgenommen wäre (vgl. hierzu LG Köln, 23.08.2016 - Az: 11 S 405/15). Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei der Klausel überhaupt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Wann liegt eine Individualvereinbarung durch Tarifwahl vor?

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung als ausgehandelt gelten, wenn der Verwender sie als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner wählen kann (vgl. BGH, 06.12.2002 - Az: V ZR 220/02). Voraussetzung ist, dass die jeweilige Ausgestaltung nicht lediglich unselbständiger Art bleibt, sondern den Regelungsgehalt maßgeblich beeinflusst, und dass die Wahlfreiheit nicht durch eine Einflussnahme des Verwenders - sei es durch die Gestaltung des Buchungsformulars, sei es auf andere Weise - überlagert wird (BGH, 07.02.1996 - Az: VI ZR 16/95; BGH, 06.12.2002 - Az: V ZR 220/02).

Stehen dem Kunden im Rahmen der Buchung mehrere Tarifoptionen zur Verfügung, die sich hinsichtlich Umbuchungsmöglichkeiten, Stornierbarkeit, Meilengutschrift und Preis - teils erheblich - unterscheiden, hat der Kunde durch die Wahl der jeweiligen Tarifoption tatsächlichen Einfluss auf die konkrete Vertragsgestaltung. Diese Auswahlmöglichkeit genügt für die Annahme einer Individualvereinbarung nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB.

Vorliegend standen im Rahmen der Buchung eines Economy-Tarifs vier verschiedene, sich im Leistungsumfang und Preis unterscheidende Tarifoptionen zur Verfügung.

Steht die technische Ausgestaltung des Online-Buchungsprozesses einer echten Wahlmöglichkeit entgegen?

Der Umstand, dass bei einer Internetbuchung verschiedene Schaltflächen und Symbole angeklickt werden müssen, um nähere Informationen zu den Tarifbedingungen zu erhalten, steht einer freien und echten Wahlmöglichkeit nicht entgegen. Derartige Schritte sind einer Buchung im Internet immanent und dem hierfür entscheidenden Kunden regelmäßig vertraut. Sind die zu den weiteren Informationen führenden Schaltflächen gut erkennbar und ohne weiteres zu öffnen, sind die Alternativen dem Kunden zur Kenntnis gebracht, auch wenn dieser von der Möglichkeit der Kenntnisnahme keinen Gebrauch macht. Nicht erforderlich ist, dass der Kunde die einzelnen Tarifbedingungen im Detail aushandeln oder inhaltlich beeinflussen kann; die echte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Tarifen genügt. Dass stornierbare Tarife regelmäßig teurer sind als nicht stornierbare, berührt die Frage der individuellen Aushandlung nicht, da Hauptpreisabreden nicht der AGB-Kontrolle unterliegen und kein Grund besteht, Vertragsalternativen mit unterschiedlichen Entgeltregelungen der Aushandlungsmöglichkeit zu entziehen (vgl. BGH, 06.12.2002 - Az: V ZR 220/02; LG Köln, 23.08.2016 - Az: 11 S 405/15; LG Köln, 30.08.2016 - Az: 11 S 497/15; LG Köln, 20.10.2016 - Az: 6 S 258/15).

Rechtsfolge

Wird § 649 BGB durch eine wirksame Individualvereinbarung abbedungen, besteht bei Stornierung eines gebuchten, jedoch nicht angetretenen Fluges kein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Ticketpreises einschließlich etwaiger Steuer- und Gebührenzuschläge. Ein Erstattungsanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die nicht verbrauchten, im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren.


LG Köln, 24.11.2016 - Az: 6 S 220/15

ECLI:DE:LGK:2016:1124.6S220.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen. Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant