Spart ein Kunde durch regelmäßige Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann er die erworbenen Reisewerte bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts zu entlasten, handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die Verjährung für diesen Anspruch beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Eine Verbraucherschutzorganisation wandte sich gegen irreführende Angaben zum Verjährungsbeginn bei Reisewertkonten. Bei diesem Geschäftsmodell zahlen Verbraucher monatliche Serviceentgelte und erhalten Reisewerte, die sie später zur Begleichung von
Reisepreisen einsetzen können. Der Anbieter hatte behauptet, die Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten würden gemäß §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres verjähren, in dem die Reisewerte erworben wurden.
Diese Angabe stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG dar. Bei Ansprüchen auf Einlösung von Reisewerten handelt es sich um aufschiebend bedingte Ansprüche, die erst mit dem auf eine konkrete
Reise bezogenen Einlösungsbegehren des Kunden entstehen. Der Kunde spart durch monatliche Zahlungen ein Reisewertguthaben an und kann selbst entscheiden, wann und für welche Reise er die Reisewerte einsetzt. Der Anspruch auf Einlösung entsteht daher nicht bereits mit dem Erwerb der Reisewerte, sondern erst durch das spätere Einlösungsbegehren.
Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei aufschiebend bedingten Ansprüchen ist der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben. Dies gilt auch für Potestativbedingungen, bei denen der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Berechtigten abhängt (vgl. BGH, 21.04.1967 - Az: I ZR 75/64; BGH, 04.06.2002 - Az: XI ZR 361/01).
Es handelt sich nicht um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, bei dem Entstehung und Geltendmachung auseinanderfallen. Bei verhaltenen Ansprüchen darf der Schuldner die Leistung nicht erbringen, bevor der Gläubiger sie verlangt, weshalb die Verjährungsfrist erst mit der Geltendmachung beginnt (vgl. BGH, 03.11.2011 - Az:
III ZR 105/11; BGH, 01.12.2011 - Az: III ZR 71/11). Beim Anspruch auf Einlösung von Reisewerten entsteht der Anspruch jedoch erst mit seiner Geltendmachung, sodass diese Sonderregelung nicht greift.
Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen das Gebot interessengerechter Auslegung. Das Geschäftsmodell zielt darauf ab, den Absatz eines bestimmten Reisebüros zu fördern, das für Vermittlungsleistungen Provisionen erhält. Der Begleichung des Reisepreises durch Reisewerte stehen entsprechende vorherige Kundeneinzahlungen gegenüber, sodass keine unbillige Belastung des Anbieters entsteht.