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Fluggastrechte-Abtretung an ausländischen Dienstleister bleibt wirksam trotz fehlender RDG-Registrierung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Abtretung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Inkassodienstleister ist wirksam, auch wenn dieser nicht im deutschen Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) findet auf solche grenzüberschreitend erbrachten Online-Dienstleistungen keine Anwendung.

Die Anwendung des RDG wird durch § 3 Abs. 2 DDG (zuvor § 3 Abs. 2 TMG) ausgeschlossen. Diese Vorschrift setzt das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) um und verdrängt im Anwendungsbereich dieser Richtlinie das RDG vollständig. Nach § 3 Abs. 2 DDG darf der freie Verkehr von digitalen Diensten, die von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten werden, grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.

Das Herkunftslandprinzip besagt, dass ein Diensteanbieter sich allein an die Regelungen seines Heimatstaates halten muss und sein Geschäftsmodell EU-weit ohne weitere Prüfung von rechtlichen Regelungen der anderen Mitgliedstaaten anbieten darf. Dies gilt ausdrücklich auch für Rechtsdienstleister, die ihre Leistungen ausschließlich über elektronische

Ein Inkassodienstleister, der in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und Rechtsdienstleistungen über das Internet anbietet, ist ein Diensteanbieter im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 1 DDG. Die Zulassungs- und Registrierungserfordernisse des RDG fallen unter den durch die E-Commerce-Richtlinie koordinierten Bereich im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. h i) RL 2000/31/EG, der ausdrücklich „Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung“ umfasst.

Die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 4 Nr. 2 DDG gilt nicht. Diese Ausnahme bezieht sich erkennbar nur auf die anwaltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht. Im Umkehrschluss sind sonstige Vertretungstätigkeiten, insbesondere Inkassotätigkeiten, nicht von dieser Ausnahme erfasst.

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