Flugpassagiere haben einen Anspruch auf
EU-Ausgleichszahlung, wenn es zu einer
Annullierung des Hinfluges einer Rotation gekommen ist und außergewöhnliche Umstände nur für die Annullierung des Rückfluges vorlagen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus abgetretenem Recht nach
Art. 5 Abs. 1 lit. c i. V. m.
Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden kurz: FluggastrechteVO) i. V. m. § 398 ZPO.
Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO sind in der Person des Zedenten entstanden.
Der Zedent verfügte über eine bestätigte Buchung für den streitgegenständlichen Flug. Der Flug sollte von der Beklagten durchgeführt werden. Er wurde annulliert. Hierüber wurde der Zedent weniger als 7 Tage vor Abflug informiert.
Die Beklagte hat keinen außergewöhnlichen Umstand dargelegt, durch den sie gem. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO von der Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen befreit wäre.
Dabei kann dahinstehen, ob die Verspätung des Vorfluges des streitgegenständlichen Fluges auf außergewöhnlichen Umständen beruht, denn auch wenn das der Falle wäre, würde die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges nicht auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, denn der streitgegenständliche Flug war nach der eigenen Einlassung der Beklagten noch durchführbar. Nur der hier nicht streitgegenständliche Folgeflug zurück nach Berlin soll nach der Behauptung der Beklagten aufgrund des Nachflugverbotes in Berlin und einer Überschreitung der Arbeitszeit der Crew wegen der bereits eingetretenen Verspätung am selben Tag nicht mehr durchführbar gewesen sein.
Der Begriff des „außergewöhnlichen Umstands“ i. S. d. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO bezeichnet ein Vorkommnis, das - kumulativ - (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und (2) von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Der außergewöhnliche Umstand muss für die Annullierung oder große Verspätung unmittelbar kausal geworden sein. Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH zwar nicht erheblich, ob der Flug von dem außergewöhnlichen Umstand selbst betroffen ist oder ob dieser am selben Tag bei einem der vorausgegangenen Flüge des für den annullierten oder verspäteten Flug vorgesehenen Flugzeugs eingetreten ist. Ein Luftfahrtunternehmen kann sich auch auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Flugunregelmäßigkeit des späteren Fluges besteht (EuGH, 11.06.2020 - Az:
C-74/19).
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