Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in „zur Verfügung gestellt werden“ genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 S.1 der Fluggastrechte-Verordnung hat das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung zu stellen.
Die Änderung der deutschen Übersetzung von „auszuhändigen“ in „zur Verfügung gestellt werden“ soll die elektronische Übersendung einschließen. Keine Änderung ergibt sich jedoch dahingehend, dass keine Mitwirkungshandlung des Fluggasts verlangt werden darf.
Die Informationen sind dem Fluggast unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (LG Köln, 04.09.2018 - Az: 11 S 265/17). Hieraus folgt, dass die Übersendung eines Links nicht genügt, weil der Fluggast eine Mitwirkungshandlung zu erbringen hat, nämlich den Abruf dieses Links.
Die Informationen zu den Fluggastrechten sind nur dann vom Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt, wenn diese ohne Mitwirkung des Fluggasts in dessen Herrschaftsbereich gelangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine ordnungsgemäße Information des Fluggasts über seine Rechte liegt nicht vor, weil die Übersendung einer Email mit einem Link, den der Fluggast anzutippen hat, nicht genügt. Daher kommt es nicht mehr darauf an, an wen die Email gesendet worden ist.Gemäß Art. 14 Abs. 2 S.1 der Fluggastrechte-Verordnung hat das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung zu stellen.
Die Änderung der deutschen Übersetzung von „auszuhändigen“ in „zur Verfügung gestellt werden“ soll die elektronische Übersendung einschließen. Keine Änderung ergibt sich jedoch dahingehend, dass keine Mitwirkungshandlung des Fluggasts verlangt werden darf.
Die Informationen sind dem Fluggast unaufgefordert zur Verfügung zu stellen (LG Köln, 04.09.2018 - Az: 11 S 265/17). Hieraus folgt, dass die Übersendung eines Links nicht genügt, weil der Fluggast eine Mitwirkungshandlung zu erbringen hat, nämlich den Abruf dieses Links.
Die Informationen zu den Fluggastrechten sind nur dann vom Luftfahrtunternehmen zur Verfügung gestellt, wenn diese ohne Mitwirkung des Fluggasts in dessen Herrschaftsbereich gelangen.
AG Düsseldorf, 14.12.2022 - Az: 37 C 141/22
ECLI:DE:AGD:2022:1214.37C141.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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