Enthält der
Mietvertrag für einen Campingplatz eine Vereinbarung, wonach der Mieter für alle Schäden haftet, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner Einrichtungen verursacht werden, so sind andere Camper in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Anders als Mieter von Wohnungen und anderen Räumen sind Mieter auf Campingplätzen nicht durch Mauern voneinander räumlich getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausgesetzt. Durch eine Einbeziehung der anderen Mieter in den Schutzbereich des Mietvertrages soll im Interesse eines Campingplatzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenleben auf engem Raum Rechnung getragen werden.
Ergibt sich nach einem eingeholten Brandermittlungsgutachten, dass der Brand im Bereich des Wohnwagens eines bestimmten Stellplatzes ausgebrochen ist, ist bei fehlenden Anhaltspunkten für ein Fremdverschulden oder eines technischen Defekts, davon auszugehen, dass der Brand dem Verantwortungsbereich des Campers des Stellplatzes zuzurechnen ist. Denn ein Wohnwagen, durch dessen Brand Schäden verursacht werden, unterliegt allein dem Verantwortungsbereich des Campers als Eigentümer des Wohnwagens und kann insofern auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden. Steht danach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Campers in Betracht kommen kann, muss sich der Camper nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten.