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10-stündige Flugverspätung: Gericht verurteilt Luftfahrtunternehmen zur Zahlung von 1.600 EUR

Reiserecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger mit der Beklagten Luftbeförderungsverträge geschlossen, wonach die Beklagte als ausführendes Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet war, die Kläger am 22.03.2018 von Köln/Bonn nach Fuerteventura zu befördern. Der Flug sollte planmäßig um 10:00 Uhr Ortszeit in Köln/Bonn starten und um 13:55 Uhr Ortszeit in Fuerteventura landen. Tatsächlich wurde der Flug mit einer Verspätung von etwa 10 Stunden durchgeführt.

Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,00 EUR pro Person.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,00 EUR pro Person aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) VO (EG) 261/04 und dem zugrunde liegenden Luftbeförderungsvertrag, insgesamt also in Höhe von 1.600,00 EUR.

Der gebuchte Flug am 22:03.2018 wurde nicht planmäßig durchgeführt, sondern mit einer unstreitigen Verspätung von etwa 10 Stunden.

Bei dieser unstreitigen Sachlage steht den Klägern ein Anspruch auf Entschädigung nach der VO (EG) 261/04 zu. Diese ist dahingehend auszulegen, dass dem Fluggast auch bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 261/04 wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zusteht, sofern der Fluggast sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. EuGH, 19.11.2009 - Az: C-402/07 und C-432/07).

Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten (großen) Verspätung lagen vor. Die Kläger kamen unstreitig mit etwa 10stündiger Verspätung in Fuerteventura an. Diese große Verspätung ist hinsichtlich der Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wie eine Annullierung zu behandeln.

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AG Köln, 20.02.2019 - Az: 123 C 88/18

ECLI:DE:AGK:2019:0220.123C88.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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