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Flugannullierung: Wenn der Fluggast nicht rechtzeitig informiert wurde ...

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) VO (EG) Nr. 261/2004 sind Ausgleichszahlungen dann nicht zu leisten, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden.

Grundsätzlich ist das ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 4 VO (EG) Nr. 261/2004 für diese rechtzeitige Information des Fluggastes darlegungs- und beweisbelastet.

Nach der überzeugenden Rechtsprechung des EuGH ist der Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen, wenn das Luftfahrtunternehmen lediglich den Reisevermittler mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast vom Reisevermittler nicht innerhalb dieser Frist vom Reisevermittler informiert wurde (vgl. EuGH, 11.05.2017 - Az: C-302/16).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht ein Anspruch aus eigenem und abgetretenem Recht auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 250 Euro - mithin in Höhe von insgesamt 500 Euro - in Folge einer Flugannullierung nach Art. 7 Abs. 1 lit. a), 5 Abs. 1 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 gegen die Beklagte zu.

Die Verordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 anwendbar, da die Klägerin über eine bestätigte Buchung für einen Flug mit der Flugnummer OU4439 am 23.06.2020 bei der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen von München nach Split verfügte. Damit sollte der maßgebliche Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten werden.

Die Klägerin ist auch in vollem Umfang aktivlegitimiert. Der Fluggast K. K, der ebenfalls über eine bestätigte Buchung für den gegenständlichen Flug verfügte, trat seine Ansprüche infolge der Flugannullierung am 20.01.2021 an die Klägerin ab.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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