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Schätzung der Steuern und Gebühren bei Nichtantritt eines Fluges

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei Buchung der Flüge hat der Buchende die jeweiligen Steuern, Gebühren und Zuschläge an die Fluggesellschaft überwiesen.

Aufgrund des Nichtantritts der Flüge seitens der Buchenden ist die Fluggesellschaft indes nicht verpflichtet, diese Steuern und Gebühren tatsächlich an die zuständigen Stellen, d.h. das Finanzamt bzw. den Flughafen u.a., abzuführen.

Damit ist auch der Buchende nicht verpflichtet, den entsprechenden Betrag an die Fluggesellschaft zu zahlen, weshalb diese den entsprechenden Betrag rechtsgrundlos i.S.v. §§ 648 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt hat und folglich im Wege des bereicherungsrechtlichen und werkvertraglichen Ausgleichs verpflichtet ist, den Betrag zurückzuerstatten.

Demzufolge steht fest, dass hier gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 648 S. 2 BGB die Steuern, Gebühren und Zuschläge vollumfänglich zu erstatten sind.

Für die Rückerstattungshöhe kommt es dabei grds. auf die in der Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Reisevermittlers ausgewiesene Höhe der Steuern und Gebühren an. Denn gem. Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008/EG sind die Steuern, Gebühren und Zuschläge bei Buchung des Fluges exakt und individualisiert aufzuführen.

Sofern und soweit in der Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft jedoch entgegen den Vorgaben des Art. 23 Abs. 1 VO 1008/2008/EG keine Angaben über die Steuern, Gebühren und Zuschläge enthalten sind, muss i.S.v. § 287 ZPO mit Schätzungen gearbeitet werden. Sofern und soweit ein solcher Fall gegeben ist, begegnet es keinen Bedenken sich der offiziellen Angaben der ITA-Matrix zu bedienen, aus der sich jeweils der Betrag der Steuern, Gebühren und Zuschläge ableiten lässt. Ein geschätzter Betrag von 20,- € pro nicht angetretenem Flug erscheint angemessen.


LG Landshut, 26.10.2021 - Az: 15 O 1730/21

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