Sofern ein Flug aufgrund der Corona-Pandemie
abgesagt wurde, muss die Fluggesellschaft den Passagier klar über ein Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren. Es darf nicht nur ein Gutschein oder eine (kostenlose) Umbuchung angeboten werden. Eine solche z.B. über eine Webseite vermittelte Wahlmöglichkeit lediglich zwischen Umbuchung und Gutschein ist irreführend.
Betroffene Passagiere haben nach
Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen einer Erstattung und einer kostenfreien Umbuchung. Dieses Wahlrecht darf nicht vorenthalten werden. Eine online bereitgestellte Wahlmöglichkeit muss daher auch den Hinweis enthalten, dass nach einer Flugannullierung der Ticketpreis erstattet werden kann und die Ausstellung eines Gutscheins oder eine kostenlose Umbuchung lediglich alternative Angebote sind.
Ansonsten wird der Möglichkeit der Rückerstattung des Flugpreises durch die Fluggesellschaft unangemessen hohe Hürden entgegengesetzt und damit bei Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass als Rechtsfolge einer Annullierung lediglich die Erteilung eines Gutscheines oder eine Umbuchung vorgesehen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger kann als qualifizierte Einrichtung nach §§ 8, 3 Abs. 1, Sa Abs. 2, Abs. 4 UWG in Verbindung mit
Art. 14, 8 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechte-VO) verlangen, dass die Beklagte im Fall der Flugannullierung den Hinweis lediglich auf den Erhalt eines Gutscheins oder auf die Möglichkeit einer Umbuchung ohne den Hinweis auch auf die Möglichkeit der Flugpreiserstattung unterlässt und den Hinweis in dieser Form beseitigt. Denn die Beklagte hat entsprechend den Voraussetzungen dieser Vorschriften dadurch unlauter und verboten gehandelt, dass sie den Verbrauchern Informationen vorenthalten hat, die sie ihnen nicht vorenthalten durfte.
Nach Art. 14 Fluggastrechte-VO hat die Beklagten nämlich zutreffend über die Fluggastrechte im Fall der Flugannullierung zu informieren. Die gegebenen Informationen stehen jedoch mit
Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO nicht im Einklang.
Nach dieser Vorschrift haben Fluggäste im Falle der Annullierung eines Fluges im Sinne des
Art. 5 der Fluggastrechte-VO ein Wahlrecht zwischen einer binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel.
Durch die Streichung in der Zeit vom 12.03.2020 bis zum 28.05.2020 für Kurz- und Mittelstrecken und bis zum 25.06.2020 für Langstrecken liegen Annullierungen von Flügen im Sinne von Art. 5 Fluggastrechte-VO vor. Denn die Beklagte hat als Luftfahrtunternehmen in den genannten Zeiträumen entsprechende Flugrouten festgelegt, die infolge der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden konnten.
Die Voraussetzung der Annullierung entfällt bei Langstreckenflügen entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch, dass es sich nicht um einzelne, räumlich und zeitlich eingrenzbare Ereignisse handelt. Eine solchen Auslegung verbietet bereits der Wortlaut der Begriffsbestimmung des Ausdrucks „Annullierung" in
Art. 2 lit. I Fluggastrechte-VO, der allein auf die „Nichtdurchführung" abstellt und nicht auf den Grund oder den Umfang für den Flugausfall. Eine irgendwie geartete Eingrenzung findet mithin nicht statt. Auch der Gesetzeszweck gebietet keine andere Auslegung. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Verordnungsgeber nur Personen, die von einer einzelnen und kurzzeitigen Streichung von Flügen betroffen sind, die genannten Ansprüche gewähren, anderen Personen hingegen diesen Schutz nicht zubilligen wollte.
An dem hieraus resultierten Fortbestand aller Rechte aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ändert, entgegen dem Einwand der Beklagten, auch die pandemische Ausbreitung eines neuen, zuvor unbekannten Virus nichts. Denn Art. 5 Abs. 3 der Verordnung schließt im Falle außergewöhnlicher Umstände lediglich die Verpflichtung zu den in
Art. 7 Fluggastrechte-VO geregelten Ausgleichszahlungen aus. Ansprüche auf vollständige Erstattung oder anderweitige Beförderung zum Endziel entfallen danach hingegen trotz außergewöhnlicher Umstände gerade nicht.
Auf das Wahlrecht zwischen diesen Ansprüchen weist die Beklagte ihre Fluggäste nicht hin. Vielmehr gibt sie auf ihrer Website lediglich zu verstehen, dass die von den gestrichenen Flügen betroffenen Fluggäste automatisch ein Flugguthaben erhalten, welches wiederum zu Um- bzw. Neubuchungen auf allen Flügen von Condor und Partner-Airlines eingelöst werden kann. Sie erfahren jedoch nichts von der Möglichkeit zur Erstattung des Flugpreises innerhalb einer Woche.