Eine „akute, unerwartete Erkrankung“ im Sinne der
Reisekrankenversicherung kann nicht festgestellt werden, wenn bei vorbestehender Grunderkrankung zwar eine akute Verschlechterung nach Einreise behauptet wird, die stationäre Operation jedoch planmäßig eine Woche nach dem Aufnahmegespräch stattgefunden hat, Notfallmaßnahmen nicht stattgefunden haben und nach erstinstanzlicher Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unter Auswertung der Krankenunterlagen die Operation zur Beseitigung der Grunderkrankung geführt hat, während Hinweise auf eine akute behandlungsbedürftige Verschlimmerung der Grunderkrankung nicht vorliegen.
Allein die Behauptung des Auftretens akuter Schmerzen nach der Einreise reicht für den Nachweis nicht aus. Die Schmerzen sind nicht die Erkrankung selbst, definiert als regelwidriger Körperzustand, sondern stellen nur ein Symptom dar, das auf eine Erkrankung hinweisen kann.