Das Reiseportal billigflug.de darf auf der Buchungsseite keine Flugpreise anzugeben, die einen Rabatt für die Zahlung mit einer kaum verbreiteten Kreditkarte („billgflug.de Mastercard GOLD“) enthalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit die Beklagte geltend macht, nach ihrer Preisdarstellung werde stets, d.h. schon zu Beginn des Buchungsvorgangs, auch auf die die „Service-Fee“ enthaltenden Angebote mit den entsprechend höheren Preisen hingewiesen, ist dem nicht zu folgen.
Der gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 1 VO (EG) 1008/2008 bestehenden Verpflichtung, den Endpreis stets auszuweisen, ist nicht genügt, wenn wie hier bei der Darstellung der verschiedenen Angebote eine Reihenfolge vom niedrigsten zum höchsten Preis gewählt wird. In diesem Fall konzentriert sich das Interesse des Verbrauchers zunächst auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis. Die Angebote enthalten eine Reihe von Daten, die der Interessent überprüfen muss.
Dass das billigste Angebot nur bei Bezahlung mit der billigflug.de Mastercard GOLD gilt und die für die Mehrheit der Verbraucher relevanten Angebote für den selben Flug ohne Rabatt erst weiter hinten aufgeführt sind, ist nicht ohne weiteres erkennbar. Die Preisdarstellung der Beklagten steht daher dem Anliegen des Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) 1008/2008 entgegen, einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 zur VO).
Dass die nicht rabattierten Angebote durch kurzes Scrollen innerhalb weniger Augenblicke erscheinen, greift zu kurz und rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Verbraucher zunächst die für ihn attraktiv erscheinenden billigsten Angebote als für ihn nicht relevant erfassen und gedanklich aussortieren muss. Dann muss er bemerken, dass es für den selben Flug weiter hinten in der Auflistung auch Angebote gibt, bei denen er nicht mit der billigflug.de Mastercard GOLD bezahlen muss und die er mit anderen Preisangeboten vergleichen kann. Das ist nicht effektiv.
Es bleibt auch dabei, dass die angegriffene Preisdarstellung die Pflicht zur Einbeziehung unvermeidbarer Preisbestandteile umgeht.
Die von der Beklagten gewählte Reihenfolge der Angebote hat zur Folge, dass alle Interessenten zunächst mit dem Angebot konfrontiert werden, das nur für die Bezahlung mit der billigflug.de Mastercard GOLD gilt und das die „Service-Fee“ nicht enthält. Die Mehrheit der Interessenten verfügt nicht über diese Kreditkarte. Sie erfahren den für sie relevanten Preis mit allen Bestandteilen erst aus nachstehenen Angeboten.