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Unfall auf einem Bahnhof: Wer ist Anspruchsgegner?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Fahrgast der Deutschen Bahn, der auf einem Bahnhof verunfallt, muss vertragliche Ansprüche gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, mit dem er den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat.

Für deliktische Ansprüche kommt als Anspruchsgegner auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Betracht, das den Bahnhof betreibt. Die Deutsche Bahn AG ist in diesen Fällen nicht passivlegitimiert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit die Klägerin vorträgt, daran festzuhalten, dass die Beklagte für die Durchführung gefahrenfreier Fahrten im Bereich des von ihr betriebenen Schienennetzes verantwortlich sei, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil die Beklagte nicht Betreiberin des Schienennetzes ist. Dieses wird vielmehr, wie im Senatsbeschluss vom 23.06.2021 dargelegt, von anderen eigenständigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt und unterhalten.

Gleiches gilt für die Bahnhöfe, die seit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuregelung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27.12.1993 von der DB Station & Service AG als rechtlich selbständiges Eisenbahninfrastrukurunternehmen unterhalten werden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht aus von der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.01.2012 (Az: X ZR 59/11). Darin hat der Bundesgerichtshof nämlich keineswegs ausgeführt, dass es sich bei den die Bahnhöfe und Bahnsteige bereitstellenden Infrastrukturunternehmen um Erfüllungshilfen der hiesigen Beklagten, also der Deutschen Bahn AG, handelt, für deren etwaige Pflichtversäumnisse die Beklagte haften würde.

In dem genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof vielmehr ausgeführt, dass sich durch die mit dem ENeuOG erfolgten rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur nichts an der aus dem Beförderungsvertrag folgenden vertraglichen Verpflichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens geändert habe, die Beförderung so durchzuführen, dass kein Fahrgast Schaden erleidet und dies nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang, sondern auch die Ermöglichung des sicheren Zu- und Abganges zu dem Zug umfasst. Allein in diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen sich des Infrastrukturunternehmens, das die vom Fahrgast zu benutzenden Bahnhöfe und Bahnsteige bereitstellt, zur Erfüllung seiner aus dem Beförderungsvertrag ergebenden vertraglichen Nebenpflicht als Erfüllungsgehilfe bedient und deshalb dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten hat wie ein eigenes Verschulden.

Der der Zugfahrt am 02.12.2016 zugrunde liegende Beförderungsvertrag wurde von der Klägerin aber aus den bereits im Senatsbeschluss vom 23.06.2021 im Einzelnen dargelegten Gründen nicht mit der Beklagten, sondern der DB Regio AG als Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossen. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07.2021 angeführten „Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG“ nichts zu ändern. Dies gilt schon deshalb, weil diese erst ab dem 13.12.2020 Gültigkeit haben, der streitgegenständliche Unfall sich aber bereits am 02.12.2016 ereignet hat.

Zum Unfallzeitpunkt galten die seit dem 13.12.2015 gültigen „Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personennahverkehr). In deren Ziffer 1.1 und 1.3.1. wird aber klargestellt, dass die Beförderungsverträge nicht mit der Deutschen Bahn AG selbst, sondern im Namen und auf Rechnung der DB Eisenverkehrsunternehmen als jeweilige vertragliche Beförderer durch deren Verkaufsstellen geschlossen werden. Der der Zugfahrt der Klägerin am 02.12.2016 zugrundeliegenden Beförderungsvertrag wurde ausweislich des Abonnement-Bestellscheins von der DB Vertriebs GmbH als Verkaufsstelle ausdrücklich namens und für Rechnung der DB Regio AG als das die Beförderung ausführende Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossen.


OLG Hamm, 11.08.2021 - Az: 11 U 38/21

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0811.11U38.21.00

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