Nachdem die Hauptforderung bezüglich der begehrten
Ausgleichsleistung von der Fluggesellschaft anerkannt wurde und entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, war noch über den begehrten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist jedoch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 120,67 € unbegründet.
Die Kläger haben gegen die Fluggesellschaft gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB i.V.m.
Art. 14 EG-VO 261/2004 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Informationspflichtverletzung gemäß Art. 14 EG-VO 261/2004.
Zwar bestimmt Artikel 14 EG-VO 261/2004, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sicherstellen soll, dass Fluggäste über ihre Rechte bei Annullierung oder Verspätung von mindestens 2 Stunden informiert werden sollen. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Schaden in einem kausalen Zusammenhang mit der klägerseits behaupteten Informationspflichtverletzung steht. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Informationspflichtverletzung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus, den grundsätzlich der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Kläger überhaupt durch die Fluggesellschaft ordnungsgemäß informiert wurden oder nicht, da es bereits an der Darlegung der erforderlichen Kausalität fehlt.
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