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Quarantäneanordnung bei schwer zu überblickender Kontaktsituation

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Fallgruppe der schwer zu überblickenden Kontaktsituation erfasst Konstellationen, in denen eine Infektion mit dem Coronavirus innerhalb einer in sich geschlossenen Gruppe auftritt und das Risiko einer Ansteckung aufgrund des Näheverhältnisses innerhalb der Gruppe so groß ist, dass auf eine individuelle Risikoermittlung ausnahmsweise verzichtet werden kann. Nicht erfasst werden hingegen rein hypothetische Begegnungen verschiedener Gruppen am selben Urlaubsort.

Dem abstrakten Infektionsrisiko anlässlich einer Urlaubsreise wird bereits durch die Absonderungspflicht nach § 4 der Coronavirus-Einreiseverordnung Rechnung getragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 14. April 2021, geändert durch Bekanntmachung vom 28. Mai 2021 (AV Isolation), begegnet bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine ausreichende Rechtsgrundlage und ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Im Fall der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne als enge Kontaktperson nach Ziffer 2.1.1.1 der AV Isolation nicht vor. Nach den gemäß Ziffer 1.1 der AV Isolation für die Einstufung maßgebenden Kriterien des Robert Koch-Instituts handelt es sich bei der Antragstellerin nicht um eine enge Kontaktperson, für die eine 14-tägige Quarantäne anzuordnen ist.

Eine individuelle Risikoermittlung ist im Fall der Antragstellerin nicht erfolgt, sodass keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie tatsächlich einen engen Kontakt im Sinne der Vorgaben des Robert Koch-Instituts zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte.

Das Landratsamt begründet die gegenüber der Antragstellerin unabhängig von einer individuellen Risikoermittlung getroffene Anordnung vielmehr mit der nicht überschaubaren Kontaktsituation im Zusammenhang mit der Abiturreise nach Kroatien.

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Alexandra KlimatosMartin BeckerDr. Jens-Peter Voß

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