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Unwirksame Abwicklungsklausel bei einvernehmlicher Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages

Reiserecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Im vorliegenden Fall war es zur Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages gekommen. Strittig war, ob lediglich Steuern und Gebühren oder aber der komplette Flugpreis zurückzuzahlen war.

Die Kläger buchten bei der beklagten Fluggesellschaft im April 2017 Flüge von Frankfurt nach Mexiko Stadt für den 21.12.2017 und von Mexiko Stadt zurück nach Frankfurt für den 02.01.2018. Die Kläger buchten in der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tarifauswahl den Tarif „Premium Economy“. Der Gesamtpreis betrug pro Person jeweils 1.527, 98 Euro, insgesamt 3.055,96 Euro. Im September 2017 kam es in Mexiko Stadt und Umgebung zu Erdbeben mit der Stärke 6,1 und mehr. Am 23.09.2017 stornierten die Kläger die Flüge und forderten die Beklagte zur Erstattung des Flugpreises auf. Die Beklagte erstattete den Klägern Steuern und Gebühren in Höhe von 151,18 Euro. Die Flüge waren sowohl am 21.12.2017 als auch am 02.01.2018 ausverkauft.

Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe aufgrund des Weiterverkaufs der Sitzplätze ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Weiterhin sind die Kläger der Auffassung, sie seien aufgrund der Erdbeben in Mexiko Stadt und Umgebung zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen.

Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten einen Tarif gewählt, bei dem im Falle einer Stornierung die Erstattung des Flugticketpreises nicht möglich sei. Sie ist der Ansicht, dass der Ausschluss der Erstattungsmöglichkeit auch wirksam sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Den Klägern steht gegen die Beklagte ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises in Höhe von jeweils 1.375,99 Euro aus §§ 346, 638 Abs. 4 Satz 2, 649 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltend Fassung des BGB (a.F.) zu.

Die Kläger haben den Flugbeförderungsvertrag wirksam gemäß § 649 BGB a.F. gekündigt. Insbesondere ist auch § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) auf Flugbeförderungsverträge anwendbar.

Dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB handelt ist allgemeine Ansicht. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sind daher grundsätzlich anwendbar. Dies gilt auch für das Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 BGB a.F. bzw. § 648 BGB. Besonderheiten des Luftbeförderungsvertrages, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dem freien Kündigungsrecht von vornherein die Geltung abzusprechen, ohne dass es auf einen individualvertraglichen Ausschluss oder einen Ausschluss durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ankommt, liegen nicht vor.

Ist damit § 649 BGB a.F. anwendbar, kann vorliegend dahinstehen, ob die Parteien das Kündigungsrecht individualvertraglich oder aber durch AGB in Gestalt von Tarifbestimmungen, die sich nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin nur auf die Erstattung und nicht auch auf die Stornierung beziehen, ausgeschlossen haben; denn die Beklagte hat die Kündigung der Kläger akzeptiert.

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Martin BeckerTheresia DonathHont Péter Hetényi

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