Dem Passagier steht auch bei einer großen Verspätung, welche bei einem Erreichen des Endziels später als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit - wie vorliegend - vorliegt, ein EU-Ausgleichsanspruch zu.
Eine Verspätung gemäß führt Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das gilt entsprechend im Fall einer der Annullierung gleich stehenden Verspätung.
Nach Erwägungsgrund 14 der EGVO 261/2004 können mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen grundsätzlich zwar einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen.
Dieser Einwand stellte jedoch für den streitgegenständlichen Flug keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
Eine Verspätung gemäß führt Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das gilt entsprechend im Fall einer der Annullierung gleich stehenden Verspätung.
Nach Erwägungsgrund 14 der EGVO 261/2004 können mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen grundsätzlich zwar einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstellen.
Dieser Einwand stellte jedoch für den streitgegenständlichen Flug keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
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AG Frankfurt/Main, 10.04.2014 - Az: 30 C 3489/13 (25)
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