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Flugpreiswerbung nur ohne begrenzten Sonderrabatte!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auf einem Buchungsportal für Flüge ist immer der Endpreis für das Flugticket anzugeben. Daher kann der beworbene Preis keinen Rabatt beinhalten, der nur bei Nutzung einer kaum verbreiteten Kreditkarte gilt.

Vorliegend wurde ein Rabatt i.H.v. 14,99 € bei Zahlung mit billgflug.de Mastercard GOLD gewährt. Dieser Rabatt entsprach der Servicegebühr, die der Anbieter für seinen Vermittlungs- und Buchungsservice pro Flugstrecke berechnet.

Der vom Anbieter zu nennende Endpreis muss jedoch alle Steuern, Gebühren und sonstige Kosten enthalten, die vorhersehbar und unvermeidbar sind. Da der Rabatt jedoch für einen erheblichen Teil der Verbraucher nicht erreichbar ist, darf dieser beim angezeigten Preis auch nicht berücksichtigt werden - andernfalls ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich. Ein Hinweis dahin gehend, dass der angezeigte Preis einen Sonderrabatt enthält, ist nicht ausreichend.


LG Leipzig, 26.03.2021 - Az: 05 O 184/19

Nachfolgend: OLG Dresden, 24.09.2021 - Az: 14 U 627/21

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Olaf Sieradzki