Die Testobliegenheit vor Betreten der Insel Wangerooge ist eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des
§ 28 IfSG.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. In Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 18. Juni 2021 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es sich bei der aus der Allgemeinverfügung folgenden Testobliegenheit auch nach Ansicht des Senats um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt. Die Allgemeinverfügung ergänzt das komplexe Bündel verschiedenster Schutzmaßnahmen, die das Land Niedersachsen in seiner Corona-Verordnung geregelt hat, mit Blick auf die besondere Situation der Inselgemeinde Wangerooge. Die grundsätzlich vorgesehenen Testungen vor Betreten der Insel sollen dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Diese Testungen sollen touristische Angebote in größerem Umfang erst wieder ermöglichen.
2. Die Testobliegenheit ist auch geeignet, da sie das legitime Ziel der Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 fördert. Ohne eine solche „Testpflicht“ wäre das Risiko, dass sich durch Besuche und Fahrten zur Insel Wangerooge die Ausbreitung des Virus verstärkt, größer.
Die Eignung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist oder dass der auch zur Anwendung zugelassene Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine hinreichende Testgenauigkeit aufweist. Der Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss "durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet" sein. Diese Zulassung erfordert unter anderem eine Sensitivität (Wahrscheinlichkeit eines positiven Tests bei kranken Probanden) von mindestens 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97%. Die Wahrscheinlichkeit von für die Virusverbreitung gefährlichen falsch-negativen Testergebnissen ist daher gering. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Genauigkeit der zur Anwendung zugelassenen Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere hinter der einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) zurückbleibt. Dies allein stellt die belegte Eignung zur Erkennung von tatsächlich gegebenen SARS-CoV-2-Infektionen aber nicht infrage.
3. Die in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung getroffene Schutzmaßnahme ist zur Erreichung der legitimen Ziele auch erforderlich.
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