Die Antragsteller unternahmen vom 3. bis 10. April 2021 eine touristische Reise nach Ägypten und beantragen nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 der Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung - EQV).
Ägypten sei vom Robert Koch-Institut (RKI) ausweislich dessen Homepage als Risikogebiet und sogar als Hochinzidenzgebiet eingestuft; dies sei in Anbetracht der für Ägypten bei www.corona-in-zahlen.de notierten 7-Tage-Inzidenz von 4,5 am 30. März 2021 nicht nachvollziehbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat verweist auf seine Beschlüsse vom 14. Dezember 2020 (Az: 20 NE 20.2860) und 2. März 2021 (Az: 20 NE 21.570), die zwischen den Beteiligten ergangen sind, sowie auf die Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 (Az:
20 NE 20.2749) und vom 28. September 2020 (Az: 20 NE 20.2142). Die dortigen Erwägungen gelten weiterhin.
Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob die Voraussetzungen des § 30 i.V.m. § 32 Satz 1 IfSG erfüllt sind und vom Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der EQV ausgegangen werden kann. Daran wird trotz der sich zuletzt ausbreitenden besorgniserregenden Virusmutationen (VOC) mit potenziell leichterer Ansteckungsmöglichkeit und möglicherweise schwereren Krankheitsverläufen festgehalten. Nach der Aufnahme des Begriffes der Risikogebiete in § 2 Nr. 17 IfSG (vgl. Art. 1 Nr. 2b des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020, BGBl I S. 2397) hat der Bundesgesetzgeber nun den Weg eröffnet, im Wege einer Bundesverordnung eine Absonderungspflicht für Einreisende allein an ihre Rückkehr aus Risikogebieten anzuknüpfen.
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