Die Antragstellerin begehrt gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, § 11 Abs. 1 S. 1 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021 (GVBl. II/21, [Nr. 24], zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2021 (GVBl. II/21, [Nr. 34]) – 7. SARS-CoV-2-EindV – insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als diese Vorschrift es Betreiberinnen und Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätze untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung gegenwärtig allenfalls als offen zu bezeichnen, eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen drängt sich nicht auf (dazu unter a). Eine Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu unter b).
a) (1) Nach summarischer Prüfung dürfte § 11 Abs. 1 S. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV in § 32 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden. Die letztgenannte Norm regelt, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten sein können.
(2) Die angegriffenen Vorschriften der 7. SARS-CoV-2-EindV sind voraussichtlich nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt rechtswidrig.
(3) Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1, 3, 5 und 6 IfSG mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus erfüllt sind, stellt die Antragstellerin nicht in Abrede.
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