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Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kommt es zu technischen Problemen, die auf ein Vorkommnis zurückzuführen sind, das vom Luftverkehrsunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Dies kann bei der Beschädigung eines Reifens, die ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen ist, der Fall sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung.

Der Kläger buchte bei einem Reiseunternehmen für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter eine Pauschalreise. Der von der Beklagten durchgeführte Rückflug von Faro nach Stuttgart verzögerte sich um rund 18 Stunden. Grund dafür war nach dem Vorbringen der Beklagten ein Reifenschaden am Flugzeug, der beim vorangegangenen Flug durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn verursacht worden sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

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