Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 414.242 Anfragen

Reifenschaden an einem Flugzeug als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kommt es zu technischen Problemen, die auf ein Vorkommnis zurückzuführen sind, das vom Luftverkehrsunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen ist, so kann dies einen außergewöhnlichen Umstand begründen. Dies kann bei der Beschädigung eines Reifens, die ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen ist, der Fall sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung.

Der Kläger buchte bei einem Reiseunternehmen für sich, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter eine Pauschalreise. Der von der Beklagten durchgeführte Rückflug von Faro nach Stuttgart verzögerte sich um rund 18 Stunden. Grund dafür war nach dem Vorbringen der Beklagten ein Reifenschaden am Flugzeug, der beim vorangegangenen Flug durch einen metallischen Fremdkörper auf der Start- oder Landebahn verursacht worden sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

Dies sind Ereignisse, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als jedenfalls in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 04.06.2019 - Az: X ZR 22/18

ECLI:DE:BGH:2019:040619UXZR22.18.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Die Beratung war schnell und sehr hilfreich.
Lilli Rahm, 79111 Freiburg
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant