Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.390 Anfragen

Keine Betriebsduldung eines Hotels ohne die durch die Corona-Verordnung vorgegebenen Einschränkungen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 28 Minuten

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg ein Hotel. Sie wendete sich mit ihrem am 27. Oktober 2020 eingegangenen Antrag zunächst gegen das sich zu dem Zeitpunkt aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.10.2020 (HmbGVBl S. 521) (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO a.F.) ergebende Verbot, Personen Beherbergungen zu touristischen Zwecken bereitzustellen, die sich in den vorangegangenen 14 Tagen in einem in § 16 Abs. 1 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO a.F. genannten Gebiet aufgehalten haben und ihr bei Ankunft kein ärztliches Zeugnis nach § 16 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO a.F. vorlegen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus vorhanden sind, sowie das ebendort geregelte Gebot, von Gästen mit touristischem Aufenthaltszweck in ihrem Hotel die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass sie sich in den vorangegangenen 14 Tagen nicht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg aufgehalten haben, in dem oder in der nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts (RKI) die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen höher als 50 ist. Nachdem sich die Verordnungslage im laufenden Verfahren geändert hat, wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen das sich aus § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365) in der Fassung vom 13. November 2020 (HmbGVBl. S. 572) (im Folgenden: HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO) ergebende bis zum 30. November 2020 gültige Verbot, Übernachtungsangebote in Beherbergungsbetrieben, in Ferienwohnungen, auf Campingplätzen und in vergleichbaren Einrichtungen für touristische Zwecke bereitzustellen sowie das in § 16 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO vorgesehene Gebot, vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Beherbergung des Gastes zu erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes zu dokumentieren.

Der zuletzt gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, den Betrieb des durch § 16 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO verbotenen Gewerbes seitens der Antragstellerin sanktionsfrei zu dulden, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, die Antragsgegnerin einstweilig zu verpflichten, den Betrieb des Hotels der Antragstellerin ohne die durch § 16 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Ein-dämmungsVO vorgegebenen Einschränkungen sanktionsfrei zu dulden.

Der so verstandene Antrag ist zulässig (dazu 1.), jedoch bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Wird – wie hier aufgrund der zeitlichen Befristung der angegriffenen Verordnung bis zum 30. November 2020 (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO) – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabdingbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.

Nach diesem Maßstab fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache besteht nicht. Den begehrten Anspruch auf sanktionsfreie Duldung hat die Antragstellerin nicht, da sich die Regelung in § 16 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungs-VO nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.390 Beratungsanfragen

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.

Verifizierter Mandant

Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung

Verifizierter Mandant